Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Bedingungen im geschäftlichen Verkehr mit der Firma bütec Bürotechnik und Informationsmanagement GmbH

 

Geltungsbereich und Gegenstand

1. Die hier zu Grunde gelegten, allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäfte der Firma bütec Bürotechnik und Informationsmanagement GmbH, im nachfolgenden ausschließlich „bütec“ genannt, mit dem jeweiligen Vertragspartner, im nachfolgenden „Kunde“ genannt.

2. Es gilt die Ausschließlichkeit hiesiger Bedingungen. Hiervon abweichende Vereinbarungen werden durch die bütec nicht anerkannt. Ausgenommen davon ist eine explizite, schriftliche Bestätigung seitens der bütec.

3. Auch ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Bedingungen gelten diese für zukünftige Geschäfte. Voraussetzung ist lediglich der Zugang beim Kunden.

4. Unter Bezugnahme auf Ziffer 2 dieser Vereinbarung verzichtet der Kunde grundsätzlich auf die Anwendung eigener Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Kunden mit abweichenden Bedingungen wird widersprochen.

5. Alle Vereinbarungen, die zwischen bütec und dem Kunden zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesen Bedingungen schriftlich niedergelegt.

6. Die Geltung dieser Geschäftsbedingungen ist auf Unternehmer i. S. d. § 310 Abs. 1 BGB beschränkt.

 

Angebote/Bestellungen

1. Angebote der bütec sind unverbindlich und freibleibend.

2. Auf Angeboten der bütec basierende Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Auftragsbestätigung der bütec. Nur eine solche, ausdrückliche, schriftliche Auftragsbestätigung, wobei auch eine entsprechende E-Mail mit diesbezüglichem Inhalt ausreicht, kann als eine rechtsverbindliche Annahme qualifiziert werden.

3. Bleibt eine schriftliche Auftragsbestätigung drei Wochen nach Eingang der Bestellung durch den Kunden aus, ist dieser an die Bestellung nicht mehr gebunden.

4. Es besteht seitens der bütec die Berechtigung zu Teillieferungen, sofern diese durch den Kunden genutzt werden können. Die Teillieferung ist seitens des Kunden zu vergüten.

 

Lieferung

1. bütec sichert zu, ihren vertraglichen Verpflichtungen schnellstmöglich nachzukommen.

2. Konkrete Lieferdaten bedürfen für ihre Wirksamkeit einer schriftlichen Fixierung. Kommt die bütec trotz Vereinbarung eines konkreten Liefertermins in Verzug, so besteht für den Kunden die rechtliche Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche sind jedoch ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist lediglich die Haftung wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

3. Bei Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks oder für die bütec nicht vorhersehbarer Betriebsstörungen beim Hersteller, verlängert sich die fixierte Lieferzeit um einen angemessenen Zeitraum.

4. Unabhängig davon haftet bütec nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von bütec zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; einVerschulden der Vertreter von bütec oder Erfüllungsgehilfen ist bütec zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von bütec zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadenersatzhaftung von bütec auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5. bütec haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von bütec zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Auch in diesem Fall ist aber der Schadenersatzanspruch des Kunden auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6. Die durch die bütec gelieferten Produkte entsprechen im Zeitpunkt der Lieferung dem Stand der Technik. Die bütec gewährleistet insoweit, dass die Herstellervorgaben zutreffen. Weitergehende Zusicherungen werden seitens der bütec nicht übernommen. Insbesondere haftet die bütec nicht für die wirtschaftliche Verwertbarkeit für die Zwecke des Kunden, Datenfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.

7. Bei Annahmeverzug des Kunden oder schuldhafter Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten, ist die bütec berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen Weitergehende Ansprüche, insbesondere der Rücktritt vom Vertrag, bleiben darüber hinaus ausdrücklich vorbehalten.

8. Sofern die Voraussetzungen unter gerade benanntem Punkt 7 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt, in dem der Kunde in Annahme oder Schuldnerverzug geraten ist, über.

 

Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der bütec bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen des Kunden, einschließlich entstandener Zinsen und Kosten.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist bütec berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes durch die bütec liegt ein Rücktritt vom Vertrag.

3. bütec ist nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt, wobei der Verwertungserlös auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen ist.

4. bütec ist durch den Kunden bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, so dass sichergestellt werden kann, dass bütec, falls erforderlich, Interventionsklage gem. § 771 ZPO erheben kann.

5. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, bütec die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den bütec entstehenden Ausfall.

6. Ein Berechtigung des Kunden zur Nutzung im ordentlichen Geschäftsgang ist, ebenso wie ein Weiterverkauf, gegeben. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass er bereits an dieser Stelle bütec alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) der Forderung von bütec ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von bütec, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.

bütec verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

Ist dies der Fall, so kann bütec verlangen, dass der Kunde die an bütec abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

7. Die Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden wird stets für bütec vorgenommen. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, bütec nicht gehörenden Gegenständen, versehen, so erwirbt bütec das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer), zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Vertragsgegenstand.

8. bütec ist verpflichtet, die bütec zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Werte der Sicherheiten von bütec die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt bütec.

 

Preise und Zahlungsbedingungen

1. Der Rechnungsbetrag ist netto, ohne jeglichen Abzug, unverzüglich zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges. Eine hiervon abweichende Regelung muss ausdrücklich in der Auftragsbestätigung enthalten sein.

2. Die Preise von bütec gelten „ab Lager Wiesbaden oder Koblenz“. Ausgeschlossen hiervon sind Verpackung und Versandkosten sowie eventuell abzuschließender Versicherungen. Bütec ist berechtigt, diese Kosten dem Kunden gesondert in Rechnung zu stellen. Eine hiervon abweichende Regelung muss ausdrücklich in der Auftragsbestätigung enthalten sein.

3. bütec ist berechtigt, durch schriftliche Änderungsanzeige die vereinbarten Preise unter Einhaltung einer Frist von zwei Kalendermonaten zum Monatsende (Änderungsfrist) anzupassen, wenn sich seit Abschluss des Vertrages oder seit der letzten Preisänderung, die für die Kalkulation der vereinbarten Preise maßgeblichen Kostenfaktoren geändert haben und die Preisanpassung angemessen ist. Angemessen ist eine Preisanpassung, wenn sie nicht außer Verhältnis zur allgemeinen Preisentwicklung für vergleichbare Leistungen steht.

Bei unangemessen hoher Preisanpassung kann der Kunde den Vertrag binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsanzeige zum Ende des darauffolgenden Monats kündigen. Andernfalls gelten die geänderten Preise nach Ablauf der Änderungsfrist als vereinbart.

Auf der Preisänderung basierende Ersatzansprüche des Kunden gegenüber bütec sind ausgeschlossen.

4. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den vereinbarten Preisen nicht beinhaltet. Diese wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

5. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

6. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von bütec anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

7. Erteilt der Besteller einen Auftrag zur Reparatur, so werden Fahrtkosten für Hin- und Rückfahrt fällig. Bei nachträglicher Stornierung eines Reparaturauftrags durch den Kunden aufgrund zu hoher Kosten, so hat der Kunde die bis dahin entstandene Kosten zu tragen. Dazu gehören Arbeits-, Wege- sowie Rüstzeiten.

8. Liefert der Kunde Geräte zur Überprüfung an und erbittet zunächst einen Kostenvoranschlag, so wird dieser nicht unentgeltlich erteilt. Die Kosten hierfür werden nach Zeitaufwand berechnet, jedoch mindestens in Höhe von EUR 50,- zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Geräte, die nicht repariert werden können, werden dem Kunden wieder ausgehändigt oder nach den gesetzlichen Bestimmungen kostenpflichtig entsorgt.

 

Gefahrübergang

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Lager Wiesbaden oder Koblenz“ vereinbart. Wird der Vertragsgegenstand auf Weisung des Kunden an einen anderen Ort versandt, geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung mit Übergabe an den Spediteur durch Vereinbarung einer sog. Schickschuld auf den Kunden über.

2. Abweichende Regelungen bedürfen einer gesonderten, schriftlichen Vereinbarung.

 

Mängelhaftung

1. Es besteht die Verpflichtung des Kunden, die gelieferte Ware unverzüglich auf Vollständigkeit, Richtigkeit sowie Funktionsfähigkeit zu überprüfen.

2. Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Lieferung, verdeckte Mängel spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Entdeckung schriftlich gegenüber bütec anzuzeigen.

3. Im Übrigen bleibt die Regelung des § 377 HGB unberührt.

4. Die Abnahme der gelieferten Ware gilt spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung als erfolgt.

5. Geringfügige, als unwesentlich anzusehende Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

6. Soweit ein Mangel des Vertragsgegenstandes vorliegt, ist bütec nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung ist bütec verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Vertragsgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

7. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

8. Sollte eine der beiden oder beide Arten der Nacherfüllung unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sein, ist bütec dazu berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit bütec nicht oder zumindest nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der gelieferten Ware entspricht.

9. Grundsätzlich hat bütec nur eine Gewährleistungsverpflichtung, soweit der Kunde die durch den Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen, notwendigen Wartungs- und Servicearbeiten durchgeführt hat. Der Verschleiß von Verbrauchsteilen wie z.B. Toner, Heizwalzen, Lampen, Servicekits oder Trommel sind keine Mängel des Produktes, die zu einem Nacherfüllungsersuchen berechtigen.

10. Stellt bütec aufgrund einer Mängelrüge des Kunden fest, dass der Mangel aufgrund eines Bedienungsfehlers oder unterbliebener Wartung entstanden ist, und verlangt der Kunde gleichwohl die Durchführung entsprechender Reparatur, ist bütec dazu nur verpflichtet, sofern der Kunde die übliche und angemessene Vergütung für diese Arbeiten übernimmt.

11. Insoweit wird seitens bütec ausdrücklich auf die Bedienungsanleitungen und Herstellerhinweise, aus welchen nähere Produkt- und Bedienungsbeschreibungen zu entnehmen sind, verwiesen.

12. bütec übernimmt keine Gewähr für die Einbindungsfähigkeit des gelieferten Produktes in ein Netzwerk des Kunden. Eine davon abweichende Vereinbarung bedarf einer gesonderten, schriftlichen Vereinbarung.

 

Softwarebedingungen/Fernwartung/Nutzung von Softwareprodukten

Im Hinblick auf die durch die durch den Kunden erworbene oder zeitlich befristet angemietete, durch die bütec zur Verfügung gestellte Software wird ausdrücklich die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Annex beigefügten „Softwarebedingungen/Fernwartung/Nutzung von Softwareprodukten“ hingewiesen, Bezug genommen und zum Gegenstand der hiesigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemacht.

 

Gesamthaftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als unter dem Punkt „Mängelhaftung“ vorgesehen, ist, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gern. § 823 BGB.

2. Die Begrenzung nach Ziffer 1 gilt auch, soweit der Kunde, anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

3. Soweit die Schadenersatzhaftung gegenüber bütec ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

4. bütec haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich derer, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit bütec keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5. bütec haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern bütec schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. In diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt hiervon unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht vorstehend Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

8. Die Gewährleistung für Gebrauchtgeräte bzw. Gebrauchtteile ist ausgeschlossen.

 

Gerichtsstand

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von bütec Erfüllungsort.

3. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis die Zuständigkeit des Amtsgerichts bzw. des Landgerichts Wiesbaden vereinbart.

 

Schlussbestimmung und Salvatorische Klausel

1. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der bütec. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.

2. Sollte eine der Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien sind jedoch verpflichtet, eine die unwirksame Bestimmung ersetzende Bestimmung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Sinngehalt der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

 

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Anmietung oder Erwerb einer Software, Softwarepflege sowie Support („Softwarebedingungen“)

 

Geltungsbereich und Gegenstand

Die nachfolgend aufgezählten, allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Anmietung oder Erwerb einer Software, Softwarepflege sowie Support (nachfolgend „Softwarebedingungen“) verstehen sich als Annex zu den Allgemeine Bedingungen im geschäftlichen Verkehr mit der Firma bütec Bürotechnik und Informationsmanagement GmbH, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird. Bedingungen, die von den Allgemeine Bedingungen im geschäftlichen Verkehr mit der Firma bütec Bürotechnik und Informationsmanagement GmbH abweichen, werden durch die bütec nicht anerkannt, eine explizite Bestätigung seitens der bütec ausgenommen.

Nachfolgende Softwarebedigungen gelten für sämtliche Geschäfte der Firma bütec Bürotechnik und Informationsmanagement GmbH, im nachfolgenden ausschließlich „bütec“ genannt, mit dem jeweiligen Vertragspartner, im nachfolgenden „Kunde“ genannt.

 

Allgemeines

1. Unabhängig davon, ob im Rahmen der vertraglichen Beziehung zwischen bütec und dem Kunden die durch die bütec zur Verfügung gestellte Software durch den Kunden erworben wurde oder zeitlich befristet gemietet wird, wird klargestellt, dass bütec zu keinem Zeitpunkt Hersteller der Software ist.

2. Für in der Software selbst begründete Fehler ist nicht bütec, sondern der jeweilige Softwarehersteller allein verantwortlich. Eine diesbezügliche Haftung der bütec für etwaige Folgeschäden oder einen entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

3. Sämtliche urheberrechtlichen sowie gewerblichen Schutzrecht verbleiben bei dem jeweiligen Softwarehersteller.

4. Bei Überlassung sowie Wartung der Software im Falle eines Mietvertrages ist der Kunde dazu verpflichtet, die Software nach Beendigung des Mietvertrages unverzüglich zu deinstallieren. Eine Weiternutzung ist strikt untersagt. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung, behält sich bütec die Ausübung sämtlicher, ihr gesetzlich zustehender Rechte vor.

 

Auftreten/Meldung von Mängeln

1. Sofern Softwaremängel beseitigt werden sollen, ist Grundlage hierfür, dass der Kunde etwaige Mängel unverzüglich gegenüber bütec schriftlich mitteilt. Die Mitteilung etwaiger Mängel muss nachvollziehbar sein. Falls erforderlich, verpflichtet sich der Kunde, seine aktuellen Programm- und Datenbestände an bütec zu übergeben, sofern dies zur Qualifizierung oder Reproduktion des Fehlers erforderlich ist.

2. Der Kunde verpflichtet sich, der bütec Programmmängel unverzüglich schriftlich zu melden und zur Bedienung des Programms im Rahmen der Mängelbehebung berufssachlich und in der Programmanwendung geschultes Personal einzusetzen.

3. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Voraussetzungen für die von der bütec durchgeführten Wartungs- und Pflegeleistungen vorhanden sind.

 

Wartung/Support

1. bütec wird im Rahmen ihrer Möglichkeiten einer etwaigen, vertraglich vereinbarten Verpflichtung zur Behebung des Fehlers nachkommen.

2. Wartung und Softwarefehlerbehebung erfolgt durch bütec im Regelfall via Teamviewer.

3. Der Kunde hat, im Rahmen seiner Möglichkeiten, dafür Sorge zu tragen, dass die Fernwartung technisch durchgeführt werden kann. Der Kunde wird dafür, in Abstimmung mit bütec, einen Anschluss an ein Telekommunikationsnetz auf eigene Kosten zur Verfügung stellen, so dass die Systeme beider Seiten miteinander gekoppelt werden können Hierfür anfallende Kosten trägt der Kunde.

4. Eine Anmeldung auf dem System des Kunden erfolgt durch ein vom Kunden kontrolliertes Benutzerprofil/Kennwort. Aus Gründen des Datenschutzes gibt der Kunde die Leitung frei. bütec wird den Kunden über die durchgeführten Maßnahmen informieren.

5. Darüber hinaus wird eine telefonische Unterstützung seitens bütec zu den üblichen Geschäftszeiten gewährleistet. Der Kunde hat in diesem Fall sicherzustellen, dass die Unterstützung gegenüber einem Mitarbeiter des Kunden, welcher mit der jeweiligen Programmanwendung vertraut ist, stattfindet.

6. Der Umfang eines telefonischen Supports ist auf einen angemessenen Umfang begrenzt, wobei sich bütec vorbehält, nach vorheriger Ankündigung gegenüber dem Kunden, einen über das angemessene Maß hinaus gehenden Support gesondert in Rechnung zu stellen.

 

Wartungsvertrag

1. Die jährliche Wartungspauschalgebühr wird in dem zwischen bütec sowie dem Kunden unterzeichneten Wartungs- bzw. Wartungs- & Softwarepflege-Vertrag festgelegt. Die Fälligkeit ergibt sich nach Zugang der Rechnung zu Beginn des entsprechenden Kalenderjahres.

2. Zusatzleistungen außerhalb der Wartungspauschale, die durch bütec gegenüber dem Kunden erbracht werden, werden stets auf Grundlage einer separaten Vereinbarung durchgeführt und in Rechnung gestellt.

3. Die Vertragsdauer ergibt sich aus dem separaten Wartungsvertrag. Gleiches gilt für Kündigungsfristen sowie die vorgeschriebene Form der Kündigung.

4. Das Vertragsverhältnis kann von jeder Vertragspartei außerordentlich gekündigt werden, wenn ein Vertragsteil schuldhaft in einem solchen Maße seine Verpflichtung verletzt, dass dem anderen Teil die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

 

Mängelhaftung und Verjährung

1. Im Falle des Datenverlusts während der Fernwartung ist die Haftung der bütec für daraus resultierende Schäden ausgeschlossen. Der Kunde hat stets in eigener Verantwortung für eine aktuelle Datensicherung zu sorgen. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt.

2. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln beträgt zwölf Monate. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen, welche davon unberührt bleiben.

 

Datenschutz

Sofern Daten zum Zwecke der Mängelsuche oder der Wiederherstellung an bütec übertragen werden, wird bütec alle technischen und organisatorischen Maßnahmen im eigenen Bereich einhalten, die der Kunde seinerseits gemäß § 32 DSGVO zu treffen hat. Einzelheiten werden auf Wunsch des Kunden gesondert vereinbart.

 

Ergänzende Vereinbarungen zur Nutzung von Softwareprodukten

1. Der Kunde stimmt hiermit ausdrücklich zu, dass bütec im Rahmen der Vertragsbeziehung mit dem jeweiligen Softwarehersteller die Daten, die im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung stehen (z.B. Kundendaten) an den jeweiligen Softwarehersteller weiterleiten darf.

2. Der Kunde stimmt hiermit ebenso zu, dass die Softwarehersteller hinsichtlich der unter Ziffer 1 aufgeführten Daten mit dem Kunden in geschäftlichen Kontakt treten darf.

3. Der Kunde bestätigt gegenüber bütec, die AGB und die Lizenzbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers, dessen Produkt Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung zwischen bütec und dem Kunden sind, zur Kenntnis genommen zu haben und die dortigen Regelungen für die Benutzung der Software zu befolgen. Für Verstöße des Kunden gegenüber den Lizenz- und Nutzungsbedingungen des Herstellers übernimmt bütec keine Haftung.

 

Schlussbestimmung und Salvatorische Klausel

1. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der bütec. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.

2. Sollte eine der Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien sind jedoch verpflichtet, eine die unwirksame Bestimmung ersetzende Bestimmung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Sinngehalt der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.